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Gesetz, Gesetzgebung. Gesetz kommt in der Bibel am häufigsten vor von dem Gesetz Gottes.
I. Das Gesetz Gottes. Darunter ist zu verstehen der gebietende Wille Gottes an die Menschen, im Unterschied von dem Heilswillen Gottes über die Menschen, welchen das Evangelium verkündigt.
Der gebietende Wille Gottes wird dem Menschen erkennbar A schon vermöge seiner religiös-sittlichen Anlage als natürliches, B durch eine Reihe göttlicher Selbstbezeugungen an die Menschen als geschichtlich geoffenbartes Gesetz, das niedergelegt ist im Alten und Neuen Testament.
A. Das natürliche Gesetz Gottes oder Gewissensgesetz ist der Wille Gottes, wie er auch dem natürlichen Menschen, dem Heiden, auf Grund seiner religiös-sittlichen Anlage, seines Gewissens im weiteren Sinne des Wortes, bewusst wird in gewissen religiösen und sittlichen Grundforderungen, deren Notwendigkeit und Wahrheit er anerkennen muss, wider deren Übertretung sich sein Gewissen auflehnt. Vergleiche als Hauptstelle 1Kön. 2, 13–15, besonders den Ausdruck „sie tun von Natur des Gesetzes Werke“. Wie wenig der Mensch – selbst wenn er diesem Gesetz den Gehorsam durch die Tat verweigert – seinem Einfluss und seiner Anerkennung sich entziehen kann, zeigt er besonders durch die sittliche – oft unwillkürliche – Beurteilung der eigenen Handlungen und derjenigen anderer, 1Kön. 2, 15 und Vers 1Kön. 2, 1. Je treuer der Mensch seine sittlich-religiöse Erkenntniskraft zur Erkenntnis des auch in den Werken der Schöpfung (Röm. 1, 19ff) offenbaren Gottes anwendet, desto reicher und reiner wird seine freilich immer beschränkt bleibende Erkenntnis des göttlichen Willens. Auch bei den Heiden kann sich so ein Unterschied von Tätern und Übertretern des göttlichen Gesetzes bilden, dem eine verschiedene Stellung Gottes zu ihnen entspricht, Röm. 2, 6ff; Apg. 10, 35. Gleichwohl sind die Heiden ohne Gesetz, Röm. 2, 12; 1Kor. 9, 21, im Vergleich zu denen, welche B. das geschichtlich geoffenbarte Gesetz haben.
Im weiteren Sinne ist darunter zu verstehen jede Offenbarung des gebietenden göttlichen Willens an den Menschen, alles was Gott den Menschen unmittelbar (wie 2Mos. 19, 9. 2Mos. 19, 19; 2Mos. 20, 1. 2Mos. 20, 18f) oder durch Vermittlung besonders berufener und ausgerüsteter Männer geboten hat. In diesem Sinne enthält die ganze Bibel, das Neue wie das Alte Testament Gesetz, sofern darin bezeugt wird, was Gott von uns fordert, wie auch das hebräische Wort für Gesetz Thora, eigentlich „Unterweisung“, eine weitere Bedeutung hat als das deutsche Gesetz, und sich deswegen auch zur Bezeichnung solcher göttlicher Willenskundgebungen eignet, welche nicht den Charakter von bestimmten Verordnungen haben, sondern allgemeine sittlich-religiöse Grundsätze für das Verhalten der Menschen aussprechen; vergleiche für diesen Gebrauch des Wortes zum Beispiel Jes. 1, 10; Jes. 2, 3.
Diesen seinen Willen an die Menschen hat nun aber Gott dem Volk Israel in Form einer festen, das Verhalten des einzelnen wie der Gemeinde durch viele einzelne Gebote regelnden Lebensordnung kundgetan. Die Gesamtheit dieser Verordnungen, „Satzungen“ und „Rechte“ ist niedergelegt in den 5 Büchern Mose, und dieses, das „mosaische Gesetz“, ist das Gesetz im engeren Sinne.
1) Das mosaische Gesetz.
a. Bestandteile und Inhalt. Die Gesetzgebung der Bücher Mose ist kein einheitliches Ganzes, kein Werk aus einem Guss. Jeder Leser bemerkt wenigstens vier Hauptbestandteile, nämlich α. die 10 Gebote, β. die Gesetze des Bundesbuchs, γ. die Priestergesetzgebung, δ. das Gesetz des 5. Buches Mose.
α. Das Grundgesetz bilden die 10 Gebote, 2Mos. 34, 28; 5Mos. 4, 13; 5Mos. 10, 4 „die 10 Worte“, in den zwei ersten Stellen auch „Bund des Herrn“, ferner 2Mos. 25, 21; 2Mos. 34, 29 „Zeugnis“ genannt. Sie stehen 2Mos. 20, 2–17 und 5Mos. 5, 6–21. Die nach der lutherischen Einteilung das 5Mos. 5, 9. und 5Mos. 5, 10. Gebot bildenden Worte sind als ein, als das 5Mos. 10. Gebot zu betrachten, wogegen die in den lutherischen Katechismus nicht aufgenommenen Worte, 2Mos. 20, 4–5; 5Mos. 5, 8. 5Mos. 5, 9, als das zweite zu betrachten sind. Ob das Gebot der Elternehre, das fünfte, als letztes der ersten oder als erstes der zweiten Reihe von Geboten zu betrachten ist, ist zweifelhaft. Im ersten Fall ist einzuteilen
1) Gebote der Pietät (gegen Gott und die von Gott mit besonderem Ansehen ausgestatteten Menschen), 2) der Rechtschaffenheit (gegen den Nächsten); im zweiten
1) Gebote über das Verhalten zu Gott und 2) über das zu Menschen. Die erste Auffassung dürfte dem Geiste der Heiligen Schrift entsprechender sein. Gemäß dem obersten Grundsatz der alttestamentlichen Religion von der Einzigkeit des Gottes Israels (5Mos. 6, 4) verbietet das 1. Gebot die Vielgötterei und gemäß der für den Unterschied der geoffenbarten Religion von dem Heidentum gleich wichtigen Erkenntnis von der Geistigkeit und Überweltlichkeit Gottes wendet sich das zweite gegen eine diesem Wesen Gottes widersprechende Verehrung Gottes im Bilderdienst (vergleiche 5Mos. 4, 15ff). Das 3. Gebot, „du sollst nicht hintragen den Namen Gottes zum Nichtigen,“ verbietet den Missbrauch des göttlichen Namens (besonders durch falsches Schwören, vergleiche 3Mos. 19, 12), fordert also die Scheu vor Gott in Leben und Wandel. Das 4., das Sabbatgebot, verlangt die Beobachtung der gottesdienstlichen Ordnung, welche als „Zeichen zwischen Jahveh und seinem Volk“, 2Mos. 31, 13; Hes. 20, 12, vor anderen die Eigentümlichkeit des gottesdienstlichen Lebens des Volkes Gottes zum Ausdruck bringt und dafür überhaupt von grundlegender Bedeutung ist. Den Abschluss der ersten Reihe von Geboten bildete das fünfte, welches verlangt, dass Gott geehrt werde in den Eltern und überhaupt in denjenigen, welche von Gottes Gnaden in höherem Ansehen stehen wie die obrigkeitlichen Personen (vergleiche 2Mos. 22, 28). In der zweiten Reihe schützt Gott die irdischen Lebensgüter des Menschen, das Leben, die Ehe, das Eigentum, die bürgerliche Ehre und wehrt im letzten ausdrücklich auch den feineren Arten der Beeinträchtigung des Nächsten. Das sich „gelüsten lassen“ oder „begehren“ des letzten Gebotes kann wie im lutherischen Katechismus auf ein Begehren mit der Tat, auf ein tatsächliches Nachtrachten bezogen, aber auch von der inneren bösen Lust (Röm. 7, 7) verstanden werden; dann haben wir den Fortschritt, dass Versündigungen mit der Hand (Röm. 7, 6–8), mit der Zunge (Röm. 7, 9), mit dem Herzen (Röm. 7, 10) verboten sind.
– β.
An die Röm. 7, 10 Gebote schließen sich die unmittelbar nach Verkündigung der letzteren gegebenen, in 2Mos. 20, 22–23, 2Mos. 33 enthaltenen Gesetze an. Sie bilden offenbar den Inhalt des 2Mos. 24, 4. 2Mos. 24, 7 erwähnten „Buches des Bundes“. Diese Gesetzessammlung geht aus von dem 2Mos. 1. und 2Mos. 2. Gebot und fügt daran eine Bestimmung über die Beschaffenheit des Altars zum Opferdienst (2Mos. 20, 22–26); dann bietet sie
1) rechtliche Bestimmungen, a. über die Verhältnisse von Sklaven und Sklavinnen, 2Mos. 21, 1–11, b. Strafgesetze und Ordnungen über Schadenersatz, 2Mos. 21, 12–22, 2Mos. 21, 17; 2) Verordnungen, welche das religiöse und sittliche Verhalten des einzelnen dem eigentümlichen Charakter des Volkes Gottes gemäß gestalten wollen, a. durch Vermeidung heidnischer Greuel, 2Mos. 22, 18–20, b. durch eine von Rücksichten der Billigkeit, Pietät, Redlichkeit, Menschenfreundlichkeit auch gegen Feinde, wie gegen Fremdlinge, Arme und Dienstboten beherrschte Sittlichkeit, die selbst den Haustieren zu gut kommen soll, 2Mos. 22, 21–23, 2Mos. 22, 12; daran schließen sich 3) gottesdienstliche Verordnungen, namentlich über die drei Wallfahrtsfeste, 2Mos. 23, 13–19, worauf noch ein ermahnender, drohender und verheißender Schluss folgt, 2Mos. 23, 20–33. Nach Inhalt und Haltung ist mit dem Bundesbuch verwandt die Reihe von Gesetzen 2Mos. 34, 11–26.
– γ.
Unter dem Namen des Priestergesetzes kann man die Hauptmasse der Gesetze in der zweiten Hälfte des 2. Buches Mose von Kapitel 2Mos. 34, 25 an und im 3. und 4. Buch zusammenfassen, sofern hier die auf die Geschäfte und Verhältnisse der Priester und überhaupt auf das gottesdienstliche Leben des Volkes und der einzelnen, das durch die Priesterschaft zu vermitteln und zu leiten war, bezüglichen Gesetze den Hauptinhalt ausmachen. Wir treffen hier
1) eine genauere Ordnung des Gottesdienstes und dessen, was damit zusammenhängt, ein Kultus- oder Zeremonialgesetz, 2) ein die Volksverfassung und das bürgerliche Leben ordnendes bürgerliches oder Rechtsgesetz, 3) eine Lebensordnung für das religiöse und sittliche Leben des einzelnen, ein Sittengesetz. Diese Einteilung wird freilich in dem Gesetz nicht gemacht, das überhaupt nur bis zu einem gewissen Grad eine Anordnung nach einem bestimmten Plan und sachlichen Gesichtspunkten erkennen lässt und vielfach die einzelnen Verordnungen da aufführt, wo der geschichtliche Zusammenhang darauf hinleitet. Obige Einteilung soll daher nur die Übersicht erleichtern; auch lassen sich manche Bestimmungen, je nachdem sie unter einem Gesichtspunkt aufgefasst werden, mit demselben Recht unter die eine wie unter eine andere Klasse rechnen.
1) Das Kultusgesetz bezieht sich a. auf die Stätte für den Gottesdienst, die Stiftshütte und ihre Einrichtung, wozu auch die Amtskleidung der in ihr tätigen Priester gehört, 2Mos. 25–30, vergleiche 2Mos. 35–40; b. die gottesdienstlichen Handlungen, die Opfer nach ihren verschiedenen Arten, 3Mos. 1–7, und ihrer Verwendung zur Begehung verschiedener Tage, 4Mos. 28. 4Mos. 29; c. die den Gottesdienst besorgenden Personen, Priester, 3Mos. 8–10 (vergleiche schon 2Mos. 28. 2Mos. 29. 2Mos. 39), und Leviten, 4Mos. 3. 4Mos. 4. 4Mos. 8; d. die gottesdienstlichen, überhaupt die heiligen Zeiten, 2Mos. 31, 12–17 (vergleiche schon 2Mos. 16, 22–30); 3Mos. 16. 3Mos. 23 (vergleiche schon 2Mos. 12). 4Mos. 28, wozu noch 3Mos. 25 die Gesetze über das Sabbat- und Halljahr kommen. Zu den Kultusgesetzen können wir auch rechnen e. die über die heiligen Abgaben, welche, wenn sie auch zum Teil die Stelle der bürgerlichen Abgaben vertreten, doch bei Israel unter dem Gesichtspunkt gottesdienstlicher Leistungen stehen und gottesdienstlichen Zwecken sowie dem Unterhalt der Priester dienen, 3Mos. 27, 26–33 (vergleiche schon 2Mos. 13, 12f; 4Mos. 18, 8–32. 2) Das bürgerliche Gesetz ordnet a. die aus natürlicher Grundlage ruhende Organisation des Volkes nach Stämmen und Vaterhäusern, 4Mos. 1; b. familienrechtliche Verhältnisse mit Bestimmungen über Ehehindernisse und Verwandtes 3Mos. 18; 3Mos. 20, 10–21, über das Erben und die Erhaltung des Familienbesitzes 3Mos. 25, 14–34; 4Mos. 27, 1–11, Kapitel 36, über die Sklaven und Dienstboten 3Mos. 25, 39–55; c. das Gerichtswesen, 3Mos. 24, 13ff; 4Mos. 5, 5–31; 4Mos. 35, 6–34; dazu noch viele Stellen, welche auf gewisse Vergehen die Todesstrafe setzen. 3) Das Sittengesetz: Hieher kann man rechnen a. die Reinigkeits- und Speisegesetze, 3Mos. 11–15; 4Mos. 19; b. sofern es sich dabei um eine das religiöse Leben der einzelnen bestimmende Ordnung handelt – sofern sie gewisse gottesdienstliche Handlungen anordnen, gehören sie freilich unter die Kultusgesetze – die Bestimmungen über das Nasiräat, 4Mos. 6, 1–21, und andere Gelübde, 3Mos. 27, 1–25. 3Mos. 27, 28f; 4Mos. 30; c. mannigfaltige auf sittliche und religiöse Gesinnung und Betätigung derselben im Leben bezügliche Gebote besonders in 3Mos. 19, vergleiche auch 3Mos. 26.
– δ.
Das Gesetz des 5. Buches Mose ist weder eine einfache Wiederholung früherer Gesetze, noch eine ganz neue Gesetzgebung, sondern eine Auslegung und Vervollständigung früherer Gebote mit Rücksicht auf die nahe bevorstehende Ansiedelung im Lande Kanaan, vergleiche 5Mos. 1, 5; 5Mos. 12, 1. Ausgegangen wird in Kapitel 5Mos. 5 von den noch einmal wiederholten 5Mos. 10 Geboten. Nachdem sodann 5Mos. 6, 4f die Grundwahrheit der alttestamentlichen Religion von der Einzigkeit Jahvehs hervorgehoben und daraus das Gebot vollkommener Liebe Gottes abgeleitet worden ist, wird die Pflicht dankbarer Liebe und Treue gegen Jahveh bis Kapitel 5Mos. 11 weiter ausgeführt, weniger in der Form des streng fordernden Gebotes als in der Weise väterlicher Ermahnung, unter beständiger Hinweisung auf die Wohltaten, die das Volk von Gott empfangen hat, und auf seine eigenen vielfachen Verschuldungen. Auch die in einem zweiten Abschnitt Kapitel 5Mos. 12–26 enthaltenen speziellen Gesetze sind nicht wie die Verordnungen der anderen Bücher in Reihen kurzer Sprüche, sondern vielfach in zusammenhängender Entwicklung, häufig mit Begründung vorgetragen. Es werden behandelt
1) die Pflichten Israels gegen Gott 5Mos. 12–26, 5Mos. 17, Einheit der Stätte des Gottesdienstes und Reinhaltung desselben von heidnischem Wesen 5Mos. 12, Bestrafung der Verführer zum Götzendienst 5Mos. 13, Verbot heidnischer Gebräuche und unreiner Speisen 5Mos. 14, 1–21, über den Zehnten, das Erlassjahr (im Zusammenhang damit über Behandlung israelitischer Sklaven) und Heiligung der Erstgeburt 5Mos. 14, 22 bis Kapitel 5Mos. 15, die Wallfahrtsfeste 5Mos. 16, 1–17; 2) auf die äußere Organisation des Volkes Bezügliches: Richter und Amt Leute, im Zusammenhang damit das Gerichtsverfahren bei schweren Vergehen und die oberste Gerichtsbehörde 5Mos. 16, 18–17, 13, über den König 5Mos. 17, 14–20, Rechte der Priester und Leviten 5Mos. 18, 1–8, das Prophetentum 5Mos. 18, 9–22; 3) Kapitel 5Mos. 19–25 behandeln rechtliche Verhältnisse aus dem Gebiet des Strafrechts, Völkerrechts und Privatrechts; endlich kommt 4) eine Verordnung über Darbringung von Erstlingsfrüchten und Verwendung des Zehnten in jedem dritten Jahr, 5Mos. 26, 1–15. Was bloß den Priestern und Leviten zu wissen nötig war, ist im 5. Buch Mose übergangen, es bietet das Volksgesetz und ist dem ersten Entwurf eines solchen im Bundesbuch verwandt.
– b.
Die Entstehung des mosaischen Gesetzes ist ein schwieriges, verwickeltes Problem. Die Bücher Mose selber sagen nur von einigen Bestandteilen des Gesetzes, dass sie von Mose geschrieben seien, nämlich von den Gesetzen des Bundesbuchs 2Mos. 24, 4. 2Mos. 24, 7, von denen in 2Mos. 34, 18–26 (vergleiche Vers 2Mos. 34, 27) und von denen im 5. Buch Mose (vergleiche 2Mos. 31, 9. 2Mos. 31, 18). Die letzteren sollten nach 5Mos. 27, 2ff auf dem Ebal auf übertünchte Steine geschrieben werden, was nach Jos. 8, 32 geschah. Von den 10 Geboten heißt es, sie seien von Gott auf 2 Steintafeln geschrieben worden, 2Mos. 31, 18; 2Mos. 34, 35, vergleiche mit 2Mos. 32, 15f und 5Mos. 4, 13; 5Mos. 10, 4. Dagegen erscheinen die übrigen Gesetze, insbesondere die Verordnungen des Priestergesetzes, nur als durch Mose gegeben, nicht auch aufgeschrieben. Demnach gab es neben einigen von Mose niedergeschriebenen Gesetzesbestimmungen (vergleiche auch Jos. 1, 8) noch mancherlei von Mose stammende Einrichtungen, namentlich auch auf den Gottesdienst bezügliche, deren Auszeichnung zunächst um so weniger nötig erscheinen mochte, da es sich um Dinge handelte, die eben dadurch, dass sie Einrichtung und Brauch wurden, in der Erinnerung blieben. Für den mosaischen Ursprung vieler Gesetze der mittleren Bücher spricht nicht nur die Überlieferung, die sie auf Mose zurückführt, sondern auch ihr altertümlicher Charakter und der Zusammenhang mit geschichtlichen Ereignissen jener Zeit, auch das, dass viele nur für die Zeit der Wüstenwanderung anwendbar waren, in einer späteren Zeit gemacht aber zwecklos wären (vergleiche zum Beispiel die ins einzelne gehenden Bestimmungen über die Stiftshütte 2Mos. 25 und die Geschäfte der Leviten 4Mos. 3 und 4Mos. 4). Deutlich ist ferner, dass die Gesetzgebung allmählich erfolgte. Schon nach der Erzählung der Bücher Mose selber begann sie in Ägypten (2Mos. 12), erfolgte dann vornehmlich am Sinai, setzte sich während des Zugs durch die Wüste fort und kam im Ostjordanland (vergleiche das 5. Buch Mose) zu einem Abschluss. Aber nach Jos. 24, 25f und 1Sam. 10, 25 hat auch Josua und Samuel Gesetze gegeben und Josua sie ins Gesetzbuch geschrieben, während Samuel sein Königsgesetz in einem besonderen Buch im Heiligtum niederlegte. Nachher wurden von David und Salomo gottesdienstliche Anordnungen getroffen. Somit bezeugt das Alte Testament selber eine Gesetzgebung nach Mose, eine Weiterbildung oder Ergänzung der mosaischen, und das Tun Josuas bleibt wenigstens ein klares Beispiel eines späteren Eintrags in das Gesetzbuch. Auch hindert nichts anzunehmen, dass ein Gesetz, wie das Königsgesetz Samuels, später dem mosaischen Gesetz einverleibt wurde. So wird durch Äußerungen des Alten Testaments selbst wahrscheinlich, dass die in den 5 Büchern Mose enthaltene Gesetzessammlung auch spätere Bestandteile enthält, sei es, dass bestehende Verordnungen erst später aufgezeichnet, sei es, dass neue Gesetze eingefügt wurden. Über Umfang und Entstehungszeit dieser späteren Bestandteile wird sich zunächst noch Zurückhaltung im Urteil empfehlen. Die noch herrschende kritische Ansicht lässt die Hauptmasse der Gesetze erst spät entstehen und die Gesetzgebung erst nach der babylonischen Gefangenschaft zum Abschluss kommen.
– c.
Wesen und Zweck des mosaischen Gesetzes. Die ganze Gesetzgebung hat zur Voraussetzung die Erwählung Israels zum Eigentumsvolk Gottes, zu einem priesterlichen Königreich und heiligen Volk Gottes, 2Mos. 19, 4. 2Mos. 19, 6. Diese Erwählung ist freie Tat der göttlichen Liebe, notwendig nur, sofern Gott sich durch seine Verheißungen gebunden hatte (vergleiche besonders 5Mos. 7, 7f); aber der damit dem Volk gewährte Vorzug soll demselben nicht aufgezwungen werden; das Volk soll selbst entscheiden, ob es auf die göttliche Erwählung eingehen will (2Mos. 19, 4. 2Mos. 19, 8; 2Mos. 24, 3. 2Mos. 24, 7f); mit der Entscheidung dafür übernimmt es auch die aus dem Bundesverhältnis sich ergebende Bundespflicht und bleibt durch dieselbe gebunden. Gott wird nun der König des Volkes, das Volk aber soll ein priesterliches Volk sein, demnach nicht bloß von Gott regiert werden, sondern das Recht haben zu ihm zu nahen, das Recht der Gemeinschaft, des Verkehrs mit Gott. Als heiliges Volk Gottes aber, das heißt als von der Welt ausgesondert und Gott geweiht, muss es diese seine Besonderheit in seinem Leben zur Darstellung bringen. Als nächster Zweck des Gesetzes ergibt sich nun der, dass es eine der göttlichen Erwählung entsprechende Beschaffenheit des Volkes herstellen soll. Demnach bringt es
1) die Gottesherrschaft oder das Königtum Gottes zur Geltung, indem es Gott als König und Gesetzgeber gerade auch auf dem Gebiet der staatlichen und rechtlichen Verhältnisse erscheinen lässt, regelt 2) durch die Gottesdienstordnung das priesterliche Nahen des Volkes zu Gott und gibt 3) nach dem Grundsatz „ihr sollt heilig sein, denn ich bin heilig“ (3Mos. 19, 2) eine das Verhalten regelnde, bis ins Einzelne gehende Lebensordnung, in welcher sich das Ausgesondertsein von den Weltvölkern und die Angehörigkeit an Gott darstellen soll.
–
Die Eigentümlichkeit dieser Offenbarung des göttlichen Willens ist aber noch weiter bestimmt durch die Stufe der göttlichen Offenbarung, der sie angehört, wie durch die Beschaffenheit der Menschen, an die sie erging. Es handelte sich um eine vorbereitende Offenbarung zur Zeit der Unmündigkeit der Menschheit zunächst in einem einzelnen Volk. Schon dies, die Beschränktheit der Offenbarung auf ein Volk, dass Israel Gottes Eigentum sein sollte vor allen Völkern, machte es nötig, dass dem Volk zur Bewahrung seiner Besonderheit und damit der Erhaltung der ihm gegebenen Offenbarung in ihrer Reinheit, eine Lebensordnung auferlegt wurde, durch die es von den anderen Völkern geschieden wurde. Das Gesetz musste so in dieser Zeit ein „Zaun“ werden, der Israel von den Weltvölkern schied, Eph. 2, 14f, und das konnte es nur werden durch Satzungen, welche dem äußeren Leben eine eigentümliche, von dem heidnischen Leben verschiedene Gestalt gaben; das Gesetz musste schon aus diesem Grund „in Geboten gestellet“ werden. Dieselbe Beschaffenheit des Gesetzes ergab sich auch aus der Rücksicht auf die Unmündigkeit des Volkes, dem es gegeben ward. Unmündige müssen vor allem in äußeren Dingen den Gehorsam lernen, und für sie genügen nicht allgemeine Grundsätze, sondern es muss ihnen im Einzelnen gesagt werden, was sie tun dürfen und was nicht. Daher die vielen auch auf Äußerlichkeiten sich beziehenden Satzungen. Der Unmündigkeit Israels ist es auch entsprechend, dass zwar wohl gewisse Vergehen als besonders verabscheuungswürdige Greuel bezeichnet sind, dass aber doch alle Gebote, die großen wie die kleinen, die innerlichsten wie die äußerlichsten, mit derselben göttlichen Autorität und verpflichtenden Kraft auftreten und das Gesetz eine Unterscheidung der Gebote nach ihrem Werte nicht vollzieht (vergleiche besonders 5Mos. 27, 26); denn eine solche ist für Unmündige, für die es sich einfach um ein Gehorchenlernen aufs Wort hin handelt, unzulässig. Damit mag im Zusammenhang stehen, dass auch die uns so natürlich vorkommende Unterscheidung zwischen Sitten-, Rechts- und Zeremonialgesetz nicht gemacht wird.
Sofern nun aber das Gesetz einer vorbereitenden Offenbarung angehört, liegt sein Zweck nicht bloß in dem, was es für die Gegenwart leistet, sondern auch in dem, was es für die auf die Vorbereitung folgende Vollendung oder Erfüllung bewirkt. Daher kann auch seine volle Bedeutung für das Reich Gottes erst von der Erfüllung, vom Neuen Testament aus verstanden werden. Diese Bedeutung der alttestamentlichen Gesetzesherrschaft als eine das neutestamentliche Heil vorbereitende Einrichtung ist ausgesprochen Röm. 3, 20: „durch das Gesetz kommt Erkenntnis der Sünde“, und Gal. 3, 19: „das Gesetz ist hinzugekommen um der Sünde willen“. Seine Aufgabe ist, Sündenerkenntnis zu wirken, ja die im Herzen wohnende Sünde zu entwickeln und damit das Gefühl der Erlösungsbedürftigkeit zu wecken. Wie dies geschieht, zeigt Röm. 7. Außerdem bieten die vielen Zeugnisse tiefer Sündenerkenntnis im Alten Testament, besonders in den Psalmen, den geschichtlichen Beweis dafür, wie das Gesetz dies leistete. Auch das Zeremonialgesetz hatte Anteil an dieser Aufgabe, wie der für das Verständnis der alttestamentlichen Zeremonialgesetzgebung überhaupt besonders wichtige Brief an die Hebräer zeigt, vergleiche besonders Röm. 10, 3. Doch wird in diesem Brief auch noch auf eine andere Seite, nach der das Gesetz auf das neutestamentliche Heil vorbereitete, hingewiesen, nämlich auf die Vorbildlichkeit der gesetzlichen Einrichtungen, darnach sie zu Weissagungen auf das Heil und den Heilsweg des Neuen Testaments werden, vergleiche zum Beispiel Röm. 9, 9.
2) Gesetz und Propheten. Den Übergang zur Stellung des Neuen Testaments zum Gesetz bilden die Propheten.
Während das Gesetz zwar keineswegs eine bloß äußerliche Gesetzlichkeit fordert, vielmehr eine aus dankbarer Liebe zu Gott hervorgehende (vergleiche wie dieser Beweggrund zum Gehorsam 2Mos. 19, 4; 2Mos. 20, 2 und vornehmlich oft im 5. Buch Mose geltend gemacht wird), aber doch die richtige Betätigung solcher Gesinnung in gleichmäßiger Beobachtung aller Bestimmungen sieht, 5Mos. 6, 25, bezeugen die Propheten – und manche Psalmen, wie Psa. 40, 7–11; Psa. 50; Psa. 51, 18f. – den Gegensatz von wahrer Gottesfurcht des Herzens mit Rechtschaffenheit des Lebens und äußerer Gesetzeserfüllung in gottesdienstlichen Werken und die Wertlosigkeit des Letzteren ohne die entsprechende Gesinnung.
Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass, wenn einmal die wahre Frömmigkeit im Gegensatz zu äußerlichem Gottesdienst in Opfern und dergleichen gestellt wird, diese Letzteren gegenüber der Ersteren als etwas von Gott nicht Begehrtes hingestellt werden können, wie das besonders Jer. 7, 22f geschieht.
Aber es ist ein Missverständnis dieser Stelle und ähnlicher, wie Jer. 6, 20; Jes. 1, 11ff; Micha 6, 6ff, wenn man darin eine völlige Verwerfung der Opfer und Leugnung ihrer göttlichen Einsetzung findet. Lautet doch auch Psa. 51, 18f. wie eine Verwerfung des Opferdienstes, und doch redet Vers 21 wieder von Gott wohlgefälligen Opfern. So wenig vertreten die Propheten einen rein geistigen Gottesdienst ohne Opfer, dass sie selbst in ihre Schilderungen der künftigen Heilszeit die Darbringung von Opfern aufnehmen, vergleiche Jer. 17, 26; Jer. 33, 11. Jer. 33, 18; Jes. 56, 7; Jes. 60, 7; Jes. 66, 20. Der als rein äußerliches Werk für wertlos erkannte äußere Gottesdienst ist ihnen doch die Form, in der sich der Verkehr des Menschen mit Gott vollzieht.
3) Gesetz und Christentum. Dass das Gesetz, wie es im A. T. überhaupt (vergleiche Matth. 5, 17f; Matth. 7, 12) und in den Büchern Mose insbesondere vorliegt, Ausdruck und Darstellung des Willens Gottes ist, ist im ganzen N. T. teils vorausgesetzt, teils ausdrücklich ausgesprochen, und zwar gilt das nicht bloß von dem Sittengesetz im Unterschied von den zeremoniellen und rechtlichen Bestimmungen. Vielmehr nimmt Jesus das Gesetz als Ganzes, wenn er sich, Matth. 5, 17, als Erfüller desselben bezeichnet, und dem Paulus gilt eine Bestimmung wie 5Mos. 25, 4 als ein göttliches Zeugnis an die Menschen, 1Kor. 9, 8–10 (vergleiche auch Apg. 24, 14). Dieses Gesetz erfüllt Christus (Matth. 5, 17), d. h. da Gesetz und Propheten hier nicht nach ihrem weissagenden Gehalt, sondern als Ausdruck des gebietenden Gotteswillens in Betracht kommen, er bringt es zur Vollendung, indem er durch sein Tun und Lehren den im Gesetz enthaltenen Gotteswillen in vollendeter Weise zur Darstellung bringt. Der Gedanke einer sühnenden Bedeutung seines Gehorsams liegt diesem Ausspruch fern.
Näher besteht diese Erfüllung darin, dass er die allen Geboten zugrundeliegende ewig-gültige, religiös-sittliche Wahrheit herausstellt, die einzelnen Gebote auf die ihnen zugrundeliegende Idee zurückführt und so ihren tiefsten Sinn und Gehalt darlegt. Dass es so gemeint ist, zeigt seine Behandlung einzelner Gebote in der Bergpredigt. Sofern auch die Zeremonialgesetze und andere für die zeitweiligen Verhältnisse Israels und seinen besonderen Beruf berechnete Verordnungen Ausdruck einer sittlich-religiösen, somit ewig-gültigen Wahrheit sind, wenn auch in einer nur für bestimmte Zeiten und Verhältnisse gültigen Form, finden auch sie ihre Erfüllung in dem Zeugnis Jesu.
Freilich ist nun mit dieser Erfüllung zugleich die Befreiung von jener Form gegeben. Damit der Kern ans Licht trete, muss die Schale abgestreift werden. Darum müssen nun die äußerlichen Satzungen fallen. Darum nimmt Jesus, obgleich Erfüller des ganzen Gesetzes (Matth. 5, 18), doch den äußerlichen Verordnungen gegenüber eine freie Stellung ein, wie namentlich sein Verhalten am Sabbat und die darauf bezüglichen Äußerungen (vergleiche bes. Mark. 2, 27f; Joh. 5, 16f) und Stellen wie Matth. 9, 14–17 zeigen. Zunächst ergibt sich demnach der Satz, dass das Gesetz, weil und sofern es als Bezeugung des göttlichen Willens Ausdruck ewig-gültiger, sittlich-religiöser Wahrheit ist, im N. T. keineswegs aufgehoben ist, vielmehr für alle Zeiten die Richtschnur für die Christen bildet und zeigt, worin die Lebensgerechtigkeit der Glieder des göttlichen Reiches besteht, vergleiche auch Matth. 7, 22ff.
Auch Paulus, der so entschieden gegen die Werke des Gesetzes zeugt, lehrt doch in Stellen wie Röm. 13, 8–10: Gal. 5, 14, vergleiche mit Gal. 5, 23, deutlich, dass die Erfüllung des Gesetzes – nämlich nach seinem geistigen im N. T. entwickelten Gehalt – für die Christen Aufgabe bleibt. Gleichwohl gilt der Satz, Röm. 10, 4, „Christus ist des Gesetzes Ende“, nicht bloß vom Zeremonial- und Rechtsgesetz, sondern vom ganzen Gesetz, so gewiss als in dieser Stelle die Glaubensgerechtigkeit den Gegensatz bildet nicht zu einer äußerlichen, zeremoniellen, sondern überhaupt zur „eigenen“ Gerechtigkeit des Menschen und so gewiss als Röm. 3, 20 unter die „Werke des Gesetzes“, durch die kein Fleisch gerecht werden kann, auch die Bemühungen, nach den Geboten der Sittlichkeit zu leben, gehören.
Denn obwohl auch die, welche in Christo sind, an den Willen Gottes, wie er im Gesetz geoffenbart ist, gebunden und nicht ohne Gesetz sind (1Kor. 9, 21, vergleiche Gal. 5, 22f), so tritt ihnen doch dieses Gesetz nicht als Gesetz gegenüber. Im Wesen des Gesetzes nämlich liegt es, dass es
1) als von außen her verpflichtende Macht, mit äußerer Autorität, als „Buchstabe“ (2Kor. 3, 6), mit Verheißung und Drohung (3Mos. 26; 5Mos. 28; Röm. 10, 5; Gal. 3, 10) sich geltend macht und so 2) den Menschen in ein Rechtsverhältnis zu Gott versetzt, demgemäß er für den Gehorsam Lohn, für den Ungehorsam Strafe zu erwarten hat. Was die Werke zu „Werken des Gesetzes“ macht, ist daher nicht die Angemessenheit an das Gesetz an sich, sondern das, dass sie geschehen nicht aus freiem Willen, aus innerem Trieb, sondern um des äußeren Gebotes mit seinen Verheißungen und Drohungen willen. Wer „mit Werken des Gesetzes umgeht“, stellt sich Gott gegenüber auf den Rechtsstandpunkt und erwartet Lohn als sein Recht (Röm. 4, 2–4), er bemüht sich, eine „eigene“ Gerechtigkeit (Röm. 10, 3), d. h. eine durch sein eigenes Tun (mag dies in äußerlichen Übungen oder in sittlicher Kraftanstrengung und rechtschaffenem Leben bestehen) zustande gebrachte Angemessenheit an den göttlichen Willen, die dann von Gott anerkannt werden soll, zu erringen. Eben damit bezeichnet sein Streben den Gegensatz zu dem Glauben, der aus Gnaden gerecht werden will.
Dagegen wird durch Christus das Verhältnis des Menschen zum Gesetz ein anderes. Seine Gerechtigkeit hat er in Christo aus Gnaden, er braucht sie also nicht mehr durch Werke des Gesetzes zu erringen, wie überhaupt sein ganzes Verhältnis zu Gott nicht mehr durch das Recht, sondern durch die Gnade bestimmt ist. Die Verpflichtung, nach dem Willen Gottes zu leben, bleibt freilich, aber durch den heiligen Geist wird, was ihm im Gesetz als äußeres Gebot gegenübersteht, in ihm zum eigenen Verlangen, zum inneren Trieb; der heilige Geist macht ihm das Gesetz innerlich, dass er lernt, das selber zu wollen, was Gott will (Jer. 31, 33; Hebr. 8, 10). In demselben Maße, als diese Wirkung des Geistes in ihm zustande kommt, verliert das Gesetz für ihn seinen eigentümlichen Charakter, nämlich den einer äußerlich gebietenden Macht, und tritt in die Stellung einer belehrenden Offenbarung des Gotteswillens, nach der der Christ seinem durch den Geist in der Angemessenheit an den göttlichen Willen erneuerten Willen Richtung und Ziel gibt. Deswegen sind die, „welche der Geist regiert, nicht unter dem Gesetz“, Gal. 5, 18, und „ist dem Gerechten kein Gesetz gegeben“, 1Tim. 1, 9.
Darauf, dass für einen Christen, indem ihm das Gesetz durch den Geist innerlich wird, die Gebundenheit an äußere Autorität und an äußere Satzungen wegfällt, dass er sich durch den Geist von innen heraus frei für das göttlich Gute bestimmt, beruht die christliche Freiheit vom Gesetz, Gal. 5, 13. Das Gesetz, vorher eine den Menschen knechtende Macht, wird so für den Christen zum „Gesetz der Freiheit“, Jak. 1, 25; Jak. 2, 12.
Die Gesinnung, vermöge welcher der Wille des Menschen eins wird mit dem Willen Gottes und wollen lernt, was Gott gebietet, ist die Liebe, die deswegen im N. T. als die Grundlage der freien neutestamentlichen Gesetzeserfüllung erscheint, Matth. 22, 34–40, vergleiche Matth. 7, 12; Röm. 13, 10; Gal. 5, 13f, vergleiche V. Gal. 5, 6. Für diesen Standpunkt der Freiheit in Christo fällt die Notwendigkeit, das Leben des Menschen durch eine Menge einzelner Vorschristen zu regeln, weg. Der in Christo durch den Geist geistlich Mündige vermag den Willen Gottes selbst zu prüfen, Röm. 12, 2; Phil. 1, 9f; daher fallen nun die dem Standpunkt der Unmündigkeit angemessenen vielen Satzungen weg, Eph. 2, 14f.
— II. Gesetz = Gesetzbuch. In diesem Sinn findet sich das Wort öfters im N. T. zur Bezeichnung der 5 Bücher Mose, welche bei den Juden einfach „das Gesetz“ hießen, zum Beispiel Luk. 24, 44; Joh. 1, 45; Joh. 8, 17; Apg. 24, 14. Einigemal heißt auch das ganze A. T. nach dem Bestandteil, der als der wichtigste betrachtet wurde, Gesetz, Joh. 10, 34; Joh. 12, 34; Joh. 15, 25. — III. Gesetz = Norm oder Regel des Geschehens. In diesem Sinn findet sich das Wort „Gesetz“ einigemal im Römerbrief: „Gesetz des Glaubens“ Joh. 3, 27, „Gesetz in den Gliedern“, „in dem Gemüte“ Joh. 7, 23. Joh. 7, 25, „Gesetz der Sünde“, „der Sünde und des Todes“ Joh. 7, 25; Joh. 8, 2, „Gesetz des Geistes“ Joh. 8, 2. In diesen Stellen bezeichnet „Gesetz“ eine mit innerer Notwendigkeit wirkende Macht, wie wir ja auch von einem Naturgesetz oder Entwicklungsgesetz reden.
Th. Öhler.
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About Calwer Bibellexikon: Biblisches Handwörterbuch illustriertDas Calwer Bibellexikon ist einer der bekanntesten Namen unter den deutschsprachigen Bibellexika. Laut Vorwort ist es als ein Handbuch für den nachdenkenden Bibelleser, Geistlichen oder Religionslehrer gedacht. Das Nachschlagewerk soll es dem Leser ermöglichen, ein „eben gelesenes Bibelwort als ein Glied in das ganze Gebäude seiner biblischen Anschauungs- und Gedankenwelt“ einzufügen. Der Herausgeber Paul Zeller merkt zudem an, das Werk sei „in dem einen Geist demütiger Ehrfurcht vor dem Worte Gottes und herzlicher Liebe zu der heiligen Schrift“ entstanden (Vorwort 2. Aufl.). Das Calwer Bibellexikon erschien zum ersten Mal im Jahr 1884, die zweite Auflage 1893, beide erfreuten sich großer Nachfrage. Die hier verfügbare dritte Auflage (1912) ist das Ergebnis einer umfassenderen Umarbeitung und teils auch Verkürzung. Der Herausgeber und die Mitwirkenden stammten zumeist aus der Württembergischen Landeskirche und der Schweiz. Bekannt war es auch unter dem alternativen Titel „Biblisches Handwörterbuch, illustriert“. |
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